Unsere Statuten

GVQ Statuten genehmigt am 10, Mai 2005.
       

Artikel 1:  Name

Der Gewerbeverein Quarten ist ein Verein im Sinne von Artikel 60ff ZGB. Er bildet eine Sektion des Kantonal St. Gallischen Gewerbeverbandes.

Artikel 2:  Zweck

Der Verein bezweckt den Zusammenschluss der selbständigen Gewerbetreibenden des Handwerks, des Detailhandels und aller Dienstleistungsbetriebe zur Förderung ihres gemeinsamen Wohles. Der Verein setzt sich ein für eine angemessene Vertretung in den Behörden ein. Er fördert den gesellschaftlichen Zusammenschluss seiner Mitglieder sowie den Aktivitäten von gewerblichen Interessengruppen.

Artikel 3:  Organe

Die Organe des Vereins sind

    -Die Mitgliederversammlung
    -Der Vorstand
    -Die Geschäftsprüfungskommission

Artikel 4:  Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis zum 31.Mai statt.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden:

    a) Wenn es der Vorstand für nötig erachtet
    b) Auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder 

 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.

Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind den Mitgliedern mit der Traktandenliste mindestens 14 Tage vor der Versammlung zuzustellen.

Artikel 5:  Geschäfte

Die Geschäfte der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
1. Wahl der Stimmenzähler
2. Protokoll der letzten Generalversammlung
3. Jahresbericht des Präsidenten
4. Jahresrechnung und Bericht der GPK
5. Bestimmung der Mitgliederbeiträge
6. Erteilung von ausserordentlichen Krediten und Vollmachten
7. Budget
8. Wahlen
9. Mutationen
10. Ernennung von Ehrenmitgliedern
11. Behandlung von schriftlich eingereichten Anträgen
12. Tätigkeitsprogramm
13. Revision der Statuten
14. Auflösung und Liquidation

Artikel 6:  Anträge

Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

Artikel 7:  Wahlen und Abstimmungen

An der Mitgliederversammlung entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, erfolgen die Abstimmungen offen. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.

Artikel 8:  Vorstand

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Mitgliedern den Vorstand und den Präsidenten. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl bisheriger Mitglieder ist möglich.
Bei der Zusammensetzung des Vorstandes sind nach Möglichkeit die einzelnen Berufsgattungen zu berücksichtigen.

Artikel 9:  Aufgaben

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein nach aussen, besorgt die Vorbereitung und Durchführung von Anlässen und bereitet die Geschäfte für die Mitgliederversammlungen vor.
Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident kollektiv mit dem Kassier oder Aktuar. Im Verkehr mit Bank und Post führt der Kassier rechtsverbindliche Einzelunterschrift.

Artikel 10:  Spezialkommissionen

Für die Vorbereitung und Erledigung von besonderen Vereinsaufgaben kann der Vorstand weitere Sachverständige beiziehen. Diese haben bei den Abstimmungen kein Stimmrecht.

Artikel 11:  Geschäftsprüfungskommission

Die Mitgliederversammlung wählt die Geschäftsprüfungskommission. Diese überprüft die Geschäftsführung des Vorstandes und erstattet an der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag. Mindestens ein Mitglied der GPK muss an der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Erteilung von Auskünften anwesend sein.
Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern.
Die Amtsdauer der einzelnen Mitglieder beträgt vier Jahre.

Artikel 13:  Entschädigungen

Mitglieder, die an Tagungen, Versammlungen und andere Anlässe delegiert werden, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, sofern es die finanziellen Verhältnisse erlauben.

Artikel 14:  Vereinsrechnung

Die Vereinsrechnung schliesst auf Ende des Kalenderjahres ab. Sie ist der Geschäftsprüfungskommission rechtzeitig vorzulegen.

Artikel 15:  Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) Jahresbeiträgen der Mitglieder
b) Kapitalzinsen
c) Sonstigen Zuwendungen
Der ordentliche Jahresbeitrag beträgt max. Fr.80.– pro Mitglied.

Artikel 16:  Art der Mitglieder

Der Gewerbeverein Quarten besteht aus:
a) Aktivmitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
c) Freimitgliedern

Artikel 17:  Eintritt

Die Aktivmitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen zu, die ein selbständiges Gewerbe betreiben.
Ferner können Personen die Mitgliedschaft als Aktive erwerben, die nicht selbständig ein Gewerbe betreiben, sich jedoch durch ihre Stellung mit den Interessen der Selbständigerwerbenden solidarisch erklären und zudem Angehörige eines Betriebes sind, der mit dem gewerblichen Mittelstand eng verbunden ist.
Die Aktivmitgliedschaft können auch Personen erwerben, die in der näheren Umgebung  selbständig ein Gewerbe betreiben.
Ueber die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

Artikel 18:  Freimitglieder

Mitglieder, welche die aktive Geschäftstätigkeit aufgeben, können vom Vorstand als Freimitglieder ernannt werden, wenn sie dem Verein mehr als 20 Jahre als Aktivmitglied angehört haben.

Artikel 19:  Austritt

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) bei natürlichen Personen durch Austritt oder durch den Tod
b) bei juristischen Personen durch Austritt oder durch die Auflösung des Betriebes.
Der Austritt kann jederzeit auf Ende des Kalenderjahres erfolgen. Alle Austritte sind schriftlich begründet dem Präsidenten einzureichen.

Artikel 20:  Ausschluss

Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt oder seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
Der Entscheid muss dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt werden. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste Mitgliederversammlung zu.

Artikel 21:  Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um die Gewerbeförderung besonders verdient gemacht haben.
Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Generalversammlung.

Artikel 22:  Statutenrevision

Eine Statutenrevision kann vorgenommen werden, wenn 2/3 der an der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten es beschliessen. Der Vorstand bereitet die als notwendig erachteten Aenderungen vor und unterbreitet die revidierten Statuten der Mitgliederversammlung zur Genehmigung.

Artikel 23:  Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann durch mindestens 3/4 der Vereinsmitglieder beschlossen werden. Der Vorstand wird mit der Durchführung der Liquidation beauftragt. Ein allfälliges Vereinsvermögen ist dem Kantonal St. Gallischen Gewerbeverband zugunsten einer Neugründung zur treuhänderischen Verwaltung zu übergehen.

Artikel 24:  Beschluss

Diese Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 10. Mai 2005 genehmigt.

GEWERBEVEREIN QUARTEN (GVQ)
Der Präsident: Martin Küng
Die Aktuarin: Claire Walser